§ 1 Auftragserteilun
Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftrags-ausführung besteht, wenn
durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit Auftragserteilung müssen alle Daten
bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Überführungsfirma vorliegen . Wir transportieren ausschliesslich nach den ADSp.
§ 2 Fahrzeugbereitstellung
Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugüber-gabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen mit rotem Kennzeichen muß das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine
Mängel aufweisen, welche im Sinne der STVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 60 Minuten, so wird
für jede angefangene halbe Stunde EUR 20.- berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, sowie wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel nicht zu überführen, werden 75 % des
Überführungspreises berechnet.
§ 3 Zahlung
Für die Berechnung der Preise gelten die angebotenen Preise zuzüglich der z. Zt. gültigen Mehrwertsteuer. Sonderleistungen werden separat in Rechnung gestellt. Unsere Rechnungen sind sofort ohne
Abzug zu begleichen. Zahlungsverzug gilt ab dem 8. Tag nach Rechnungseingang. Bei Zahlungsverzug werden 15 % Sollzinsen zuzüglich EUR 2,50 Bearbeitungsgebühr berechnet. Eine Forderung gilt als
bezahlt, wenn diese unter Angabe der genauen Rechnungsnummer auf das vorgesehene Konto gutgeschrieben ist.
§ 4 Kostenträger
Der Überführungsfirma muss mit Auftragserteilung der Frachtzahler mitgeteilt werden. Sind Frachtzahler und Auftragsgeber nicht eine Person oder Gesellschaft, haftet der Auftraggeber für die
Frachtkosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.
§ 5 Haftung
Die Kfz-Service Franzke sowie deren Vertragspartner haften für Fahrzeugschäden, welche durch die Transportfirma nachweislich verursacht werden, ausschliesslich gemäss CMR. Auf Verlangen wird dem
Auftraggeber ein Versicherungsnachweis erbracht. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung nach Feierabend oder Nachts haftet der Kunde mit
Beginn der Fahrzeugabstellung. Schäden sind dem Frachtführer schriftlich auf dem Ablieferbeleg zu verzeichnen. Ansprüche sind bis 10.00 Uhr des darauf folgenden Werktags geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art, entstanden
sind.
Ist ein Fahrzeug bei Eigenachsüberführung infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekannt werden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist
der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Überführungsaufträge, die
gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Kunden berechnet.
§ 6 Liefertermine
Liefertermine werden bei Auftragserteilung nur unter Vorbehalt genannt bzw. angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, technischer Defekte, Ausfall eines Subunternehmers oder höherer Gewalt wird
keine Haftung übernommen. Insbesondere gilt dies auch bei verspätetem Auftragseingang und für verkehrsbedingte Verzögerungen.
§ 7 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz der Kfz-Service Franzke zuständige Amtsgericht (Neuwied).
Kfz-Service Franzke
November 2009